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Bürgerbegehren Klinikverkauf: Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Verkauf ab
Veröffentlicht: 13/12/2012 von Stadt Offenbach
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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat einen Eilantrag der Offenbacher Stadtverordneten Horst Schultheiß, Fraktion die Linke, und Gregory Engels, Piraten, abgelehnt, dem Magistrat per einstweiliger Anordnung aufzugeben, „es einstweilen zu unterlassen, ihre Geschäftsanteile an der Klinikum Offenbach GmbH an Dritte zu veräußern, bis die 8-Wochenfrist ….für die Einreichung eine Bürgerbegehrens abgelaufen ist“. Das Verwaltungsgericht deutete in seiner Urteilsbegründung auch rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an, da ein Verzicht auf einen Verkauf die finanzielle Situation der Stadt überfordere. Engels und Schultheiß befürchteten, dass bereits in der Stadtverordnetenversammlung am Donnerstag, 13. Dezember, mittels Verkaufsvorlage Tatsachen geschaffen werden könnten. Die Offenbacher Stadtverordnetenversammlung hatte am 8. November ein strukturiertes Bieterverfahren zum Verkauf der Anteile der Stadt an der Klinikum GmbH beschlossen. Als Frist für den Eingang von Interessenbekundungen nennt der Beschluss den 21. Dezember 2012. Mit einer Verkaufsvorlage ist demnach erst im ersten Quartal 2013 zu rechnen. Gegen den Verkauf der Geschäftsanteile versucht eine Initiative mit einem Bürgerbegehren zu mobilisieren.
Bürgermeister Peter Schneider, Klinikdezernent: „Das Gericht bestätigt den rechtmäßigen Ablauf des Verfahrens. Ich kann Intention des Antrags nicht nachvollziehen. Die Fraktionen wurden ausführlich über den geplanten Verkaufsprozess sowohl im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung als auch im Lenkungsausschuss am 10. Dezember. Eine Dringlichkeitsvorlage zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13. Dezember war zu keinem Zeitpunkt geplant. Statt das Gericht zu bemühen, hätte ein Anruf beim zuständigen Dezernenten Gewissheit verschafft. Inhaltlich sehe ich mich in dem Zweifel des Gerichts an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestätigt“.
In seinem Urteil moniert das Gericht zunächst eine mangelnde zutreffende inhaltliche Begründung des Bürgerbegehrens. Diese Begründung müsse den Bürger wissen zu lassen, über was er abstimmt. Zwar seien an die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Grenze einer sachlich noch vertretbaren, politisch unter Umständen tendenziösen Darstellung des Bürgerbegehrens sei jedoch dann überschritten, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend sei wie im vorliegenden Fall. Die dem Bürgerbegehren beigefügte Begründung suggeriere dem Unterzeichner, das Klinikum Offenbach befände sich in einem Sanierungsprozess, der bei konsequenter Fortsetzung eine „schwarze Null“ des operativen Geschäfts zur Mitte des Jahres 2015 erwarten lasse.
Diese Ausführungen lassen außer Acht, dass die Stadt Offenbach die Teilnahme am kommunalen Schutzschirm des Landes Hessen beantragt habe und sich schnellstmöglich entschulden müsse. Und es bleibe in der Begründung unberücksichtigt, dass eine drohende Insolvenz des Klinikums nur durch eine Vereinbarung mit dem Land Hessen habe abgewendet werden können.
Darüber hinaus fehle dem Bürgerbegehren ein ausreichender Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme. Der Kostendeckungsvorschlag der Initiatoren des Begehrens ist nach Auffassung der Kammer nicht einmal im Ansatz geeignet, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen. Sowohl die Begründung des Bürgerbegehrens wie auch der Kostendeckungsvorschlag erschöpften sich in diffusen Behauptungen und Spekulationen. Die Erwartung, das Land werde sich seiner Verantwortung bewusst werden und auch einen Teil der Finanzierung beitragen sei angesichts der bereits zu leistenden Hilfen an die finanziell äußerst klamme Stadt gänzlich unrealistisch und gerade nicht geeignet, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.




