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Nachtruhezeit darf nicht bei Sperrung der Startbahn West ausgesetzt werden

Nachtruhezeit darf nicht bei Sperrung der Startbahn West ausgesetzt werden

Veröffentlicht: 30/04/2012 von Magistrat der Stadt Heusenstamm

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Umland verlangt vom Ministerium eine Klarstellung der Nachtflugregelung

In jüngster Zeit häufen sich Beschwerden über Flüge nach 23 Uhr. Die massive Zahl von Nachtflügen nach 23 Uhr in bestimmten Nächten ist auf die Sperrung der Startbahn West aufgrund ungünstiger Windrichtungen zurückzuführen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Nachtflugverbot regelmäßig durchbrochen werden darf.

So kam es beispielsweise in den Nachtstunden des 15.04.2012 zu zahlreichen Nachtflügen in der sog. Kernnacht, die in der Bevölkerung für Verärgerung gesorgt haben. Es wird von den Bürgern zurecht die Frage gestellt, wie diese Nachtflüge auch noch nach Beginn der Nachtruhezeit zulässig sein können, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.04.2012 doch festgestellt hat, dass Nachtflüge nach 23 Uhr grundsätzlich unzulässig sind.

Zurückzuführen ist dies auf die Nachtflugbetriebsregelung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach dieser Regelung können Flüge als verspätet auch noch nach 23 Uhr durchgeführt werden, wenn das Ereignis, welches die Verspätung hervorruft, nicht von den Fluggesellschaften zu verantworten ist. Extreme Wetterbedingungen galten schon seit Inkrafttreten der Nachtflugregelung im Oktober 2011 als solches, von den Fluggesellschaften nicht zu vertretenes Ereignis. Dass aber auch die in 3 bis 5 Prozent des Jahres vorkommende Sperrung der Startbahn West aufgrund von Nordwinden als solches unvertretbares Ereignis gewertet wird, durchbricht regelmäßig die Nachtruhezeit. Die Sperrung bei Nordwind ist erforderlich, damit die Flugzeuge nicht mit Rückenwind starten müssen.

„Die planmäßige Durchbrechung des Nachtflugverbots ist nicht akzeptabel“, sagt der Bürgermeister der Stadt Heusenstamm, Peter Jakoby. „Das Nachtflugverbot muss an allen Tagen greifen, um die Belastung aus den Flügen während der Tagstunden zu kompensieren“. Auch in Neu-Isenburg ist man über die Durchbrechung der Nachtflüge verärgert. „Wir werden mit dem Verkehrsministerium sprechen und verlangen, dass klargestellt wird, dass diese betriebliche Gegebenheit keine Ausnahme von dem Nachtflugverbot rechtfertigen“, meint Bürgermeister Herbert Hunkel von der Stadt Neu-Isenburg. Ein entsprechendes Schreiben haben die vom Fluglärm betroffenen Städte des Landkreises Offenbach bei dem Rechtsanwaltsbüro Haldenwang & Kollegen, das die Städte in den luftverkehrsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Flughafen Frankfurt vertritt, in Auftrag gegeben.

„Die Problematik wird sich noch verschärfen“, erläutert Rechtsanwalt Thomas Mehler und verweist darauf, dass die Kapazität des ausgebauten Flughafens momentan nur mit 90 Flugbewegungen pro Stunde festgelegt ist. Zukünftig soll sie aber auf über 120 Flugbewegungen pro Stunden ausgedehnt werden. Wenn erst die Vollauslastung des Flughafens erreicht ist, wird noch länger in die Nacht hinein geflogen, bis alle Starts, die eigentlich auf der Startbahn West hätten durchgeführt werden sollen, abgewickelt sind. „So wird die Nacht, was die Fluglärmbelastung angeht, an diesen Tagen zum Tag gemacht. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ meint der Jurist.

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