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EHEC-Erreger O 104:H 4 in Fließgewässer gefunden

von www.Familien-Blickpunkt.de am 18/06/2011 - 11:50 |

Themenfelder: Beruf und Familie, Leben und Gesellschaft

EHEC-Erreger O 104:H 4 in Fließgewässer gefunden

Wiesbaden. Im Zuge der verstärkten Kontrollen nach dem Fund eines EHEC-Erregers auf einem Salat eines Hofs in Frankfurt wurden auch einem benachbarten Fließgewässer, dem Erlenbach, Proben entnommen. In einer dieser Proben ließ sich der EHEC-Erreger O 104:H 4 nachweisen. Das teilten das Hessische Sozialministerium und das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit.

„Eine Verbindung des Baches zur öffentlichen Trinkwasserversorgung besteht nicht. Es besteht demnach keine Gefahr einer Kontamination des Trinkwassers“, so eine Sprecherin des Hessischen Sozialministeriums.

In dem Bach waren auch bei früheren Proben in den vergangenen Jahren hin und wieder Keime gefunden worden, unter anderem EHEC-Erreger. Bei einem Oberflächengewässer ist dies nicht ungewöhnlich.

Am gestrigen Freitag wurden dem Gewässer erneut Proben entnommen und zur Untersuchung versandt. Mit einem Ergebnis ist in zwei bis drei Tagen zu rechnen.

Gründe für Kontaminationen des Wassers mit dem Keim sind vielfältig. Da die Probenahme in der Nähe einer Kläranlage erfolgte, ist nicht auszuschließen, dass dort der Eintrag erfolgte. Generell vermindern Kläranlagen die im Abwasser enthaltenen Keime, damit ist das gereinigte Abwasser aber nicht hygienisch unbelastet. Deshalb wird in Hessen vom Baden in Fließgewässern grundsätzlich abgeraten.

Wie das Umweltministerium mitteilte, sind die an den Erlenbach angrenzenden Höfe informiert. Es gibt zwei Entnahmegenehmigungen für den Bach. Beiden Betrieben ist das Wässern mit dem Erlenbachwasser untersagt worden. „Die Genehmigungen beziehen sich auf Kartoffeln, Zuckerrübe und Stärkekartoffeln, die derzeit nicht erntereif sind. Die Betriebe wurden nochmals darauf hingewiesen, dass sie das Wasser nicht fürs Wässern oder Waschen von Gemüse oder andere Lebensmittel nutzen dürfen“, erklärte ein Sprecher des Umweltministeriums. Da nicht auszuschließen ist, dass Kleingärtner das Wasser verwendet haben, werden diese aufgefordert, auf den Verzehr von Produkten zu verzichten, die sie mit dem Wasser aus dem Erlenbach gewässert haben. Zudem seien weitere Proben angeordnet worden, um ein genaues Bild über mögliche weitere Kontaminationen zu erhalten.

Der Keim O 104:H 4 kann zu Darminfektionen des Menschen führen, wenn eine ausreichende Menge davon aufgenommen wird. Ob überhaupt bedeutende Mengen in fließenden Gewässern erreicht werden, ist unklar. Der Keim O 104:H 4 wurde erstmals im Rahmen der EHEC-Ausbrüche seit Mai 2011 in Norddeutschland nachgewiesen. Er kann zu Magen-Darm-Infektionen mit teilweise sehr schwerer Verlaufsform, dem sogenannten hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS) führen, das zu blutigen Durchfällen und einer Beteiligung des Nervensystems und der Nieren mit sich führt.

Im Zusammenhang mit den EHEC-Infektionen der vergangenen Wochen rief das Hessische Sozialministerium erneut dazu auf, in besonderer Weise auf Hygiene zu achten. Menschen, die an EHEC erkrankt sind oder waren, scheiden den Erreger über den Darm aus. Dies kann auch noch der Fall sein, wenn der Durchfall abgeklungen ist. Auch Tage vor Beginn der Krankheitszeichen ist im Falle von EHEC die Ausscheidung von Keimen möglich. Außerdem gibt es Menschen, die sich an EHEC infiziert haben und keine oder nur leichte Krankheitszeichen zeigen. Daher ist die Einhaltung der Basishygieneregeln wichtig, um sich selbst und andere zu schützen. Relevant ist vor allem die Händehygiene, also das gründliche Händewaschen nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen. Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich sollten diese Hygienemaßnahmen genauestens befolgt werden.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind für Personen notwendig, die im Lebensmittelbereich, im Gesundheitswesen bei der Versorgung gefährdeter Patienten oder in Gemeinschaftseinrichtungen (unter anderem Kindertagesstätten) tätig sind oder diese besuchen. Kranke, Genesende und deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Mitbewohner dürfen laut Infektionsschutzgesetz in den genannten Bereichen erst dann wieder arbeiten oder diese besuchen, wenn dies vom zuständigen Gesundheitsamt als unbedenklich eingestuft wurde. Dazu müssen Stuhlproben untersucht werden. Das genaue Vorgehen regelt das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Mehr Informationen zur Trinkwasser und EHEC finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter: www.umweltbundesamt.de/gesundheit/publikationen/faq_ehec.pdf



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