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Sonn- und Feiertagsschutz hat für Hessische Landesregierung Priorität

von www.Familien-Blickpunkt.de am 25/08/2011 - 11:02 |

Themenfelder: Beruf und Familie, Leben und Gesellschaft

Sonn- und Feiertagsschutz hat für Hessische Landesregierung Priorität

Sozialminister Stefan Grüttner: „Bedarfsgewerbeverordnung stellt auf rechtliche Grundlage, was bislang bereits über Ausnahmegenehmigungen geregelt wurde – Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung“.

Wiesbaden. Mit der geplanten Hessischen Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) schafft die Hessische Landesregierung Rechtssicherheit für die Unternehmen der betroffenen Branchen. Das betonte der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner heute im Landtag in Wiesbaden. „In den betroffenen Branchen fand auch bislang Sonntagsarbeit statt, die über Ausnahmegenehmigungen geregelt wurde. Mit der geplanten Verordnung wird die bislang ausgeübte Praxis auf eine rechtliche Grundlage gestellt, wie dies auch in allen anderen Bundesländern der Fall ist.“

Mit einer Ausweitung der Sonntagsbeschäftigung sei vor dem Hintergrund der derzeit bereits praktizierten Ausnahmebewilligungen nicht zu rechnen, sagte Minister Grüttner weiter. „Für die Hessische Landesregierung steht im Vordergrund, den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz zu wahren.“ So seien die Einzelheiten des Entwurfs insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig geprüft worden, mit dem Ergebnis, dass die Regelungen Bestand haben.

Die geplante Bedarfsgewerbeverordnung gestatte die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit Einschränkungen sowie nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags erledigt werden können, führte Grüttner weiter aus. Die Beschäftigung in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken sei ab 13 Uhr und nur für sechs Stunden möglich. Ebenso sei dies zeitlich eingeschränkt beispielsweise in den Bereichen Musterhaus-Ausstellungen sowie Lotto- und Toto vorgesehen. „Im Bereich der Getränke- und Eisherstellung haben wir die Möglichkeit der Arbeitnehmerbeschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf die Zeiten der saisonal bedingten erhöhten Nachfrage, nämlich vom 1. April bis 31. Oktober, begrenzt“, führte der Minister weiter aus. Auch in den Callcentern der Dienstleistungsbranchen, insbesondere bei Banken, Versicherungen und Telekommunikationsanbietern, dürfe nach dem Entwurf der Bedarfsgewerbeverordnung sonntags nur mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation gearbeitet werden. Grüttner: „Die Bearbeitung und Abwicklung von Aufträgen wird nicht über die Bedarfsgewerbeverordnung abgedeckt. Sie bleibt sonntags verboten.“

Bei der Regierungsanhörung zum Entwurf der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung seien die Anzuhörenden, wie beispielsweise ver.di oder der DGB, umfassend eingebunden gewesen, betonte der Sozialminister: „Wir werden alle bislang vorgebrachten Argumente im Rahmen der weiteren Prüfung des Entwurfs abwägen.“ Der Entwurf einer Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung trage dem gesellschaftlichen Willen Rechnung, den Sonntag als Tag der Arbeitsruhe, als Institution der christlichen Kultur und zur Bereicherung des kulturellen, sozialen, familiären und gesellschaftlichen Lebens für die Beschäftigten zu erhalten, „so dass der Sonntag grundsätzlich Sonntag und der Werktag Werktag bleibt“, sagte der Minister abschließend.

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