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Infektionsschutz: Mundschutzpflicht auch in städtischen Einrichtungen

Infektionsschutz: Mundschutzpflicht auch in städtischen Einrichtungen

Veröffentlicht: 28/04/2020 von Stadt Heusenstamm

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In Ergänzung zu der seit Montag geltenden landesweiten Masken- beziehungsweise Mundschutzpflicht in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr wird das verpflichtende Tragen einer Schutzbedeckung auch für das Betreten von sämtlichen städtischen Einrichtungen eingeführt. Bei der Schutzbedeckung muss es sich nicht um medizinische Masken, die dem medizinischen Personal vorbehalten werden sollten, handeln. Ausreichend ist alles, was den Mund und die Nase bedeckt. Mit dieser Regelung sollen die Ansteckungsrisiken in den städtischen Einrichtungen minimiert und sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, als auch die Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich geschützt werden. Ohne entsprechende Schutzbedeckung ist kein Zutritt zu den jeweiligen Verwaltungsstellen möglich.

Diese Regelung gilt für die bereits geöffneten oder voraussichtlich in Kürze öffnenden Einrichtungen:

 Wertstoffhof

 Stadtbücherei

 Kindereinrichtungen (Notbetreuung)

 Rathaus

Trotz der Mundschutzpflicht sind die Abstandsregel von mindestens eineinhalb Meter sowie eine entsprechende Handhygiene auch in den städtischen Einrichtungen weiterhin einzuhalten.

Hinweis zum Erwerb von Masken beziehungsweise Mund-Nase-Bedeckungen:

Bislang sehen die aktuellen Landesverordnungen nicht vor, dass das Land oder die Kommunen Masken oder anderweitige Bedeckungen für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stellen. Die Stadt Heusenstamm hat derzeit keine Abgabe von Gesichtsmasken geplant. Wie bereits erwähnt, sind für das Einhalten der Schutzpflicht in den städtischen Einrichtungen keine medizinischen Masken notwendig. Eine Einmalmaske (die es beispielsweise in den Apotheken gibt), ein selbstgenähter Mund-Naseschutz oder Behelfsmasken, wie ein Schal oder Halstuch, sind ausreichend.

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