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Alkoholverbot und Maskenpflicht

Alkoholverbot und Maskenpflicht

Veröffentlicht: 13/02/2021 von Stadt Rödermark

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Der Kreis Offenbach hat mit Wirkung zum 8. Februar eine neue Allgemeinverfügung erlassen, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus‘ zu verhindern. Dabei geht es vor allem um ein Alkoholverbot und eine Maskenpflicht auf bestimmten Plätzen, Flächen und Verkehrswegen in den einzelnen Kommunen. Die Verfügung gilt bis zum 21. Februar.

In Ziffer 1 der Allgemeinverfügung werden die publikumsträchtigen öffentlichen Plätze, Orte und Anlagen auf dem Gebiet des Kreises Offenbach bestimmt, auf denen der Konsum von Alkohol verboten ist. Bei der Benennung dieser Orte in Rödermark hat sich der Kreis mit dem Corona-Verwaltungsstab und der Ordnungsbehörde der Stadt abgestimmt. Es wurden Stellen im Stadtgebiet benannt, an denen sich in der Vergangenheit Menschen in Gruppen trafen und dabei auch Alkohol konsumierten. Es geht der Stadt und dem Kreis mit der neuen Regelung nur darum, soziale Kontakte zu reduzieren und damit potenzielle Infektionsketten zu vermeiden. Denn bei zunehmender Alkoholisierung ist mit einer abnehmenden Bereitschaft zu rechnen, die vorgegebenen Schutzmaßnahmen (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder Einhaltung des Mindestabstandes) einzuhalten.

In Ziffer 3 der Allgemeinverfügung werden stark frequentierte Verkehrswege, Plätze und Flächen unter freiem Himmel bestimmt, auf denen für Fußgänger die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Es handelt sich dabei um Orte, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Auch hier gab es eine Abstimmung mit der Rödermärker Stadtverwaltung.

In der ursprünglichen Fassung der Allgemeinverfügung gab es auch eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Spielplätzen, die nur Kinder unter 6 Jahren davon ausnahm. Auf Bitten der Stadt wurde dieser Passus herausgenommen. Kinder dürfen also unmaskiert spielen.

Grundsätzlich darf man sich aber auch auf einem Spielplatz nur im Kreis der Angehörigen und maximal einer weiteren im Haushalt lebenden Person aufhalten. Und bei Begegnungen mit anderen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Stadt bittet deshalb die Eltern eindringlich darum, zur Verringerung des Infektionsrisikos eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie mit ihren Kindern einen Spielplatz besuchen.

 

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