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Neue Pflegereform ab Januar 2022 – was sich ändert

Neue Pflegereform ab Januar 2022 – was sich ändert

Veröffentlicht: 16/12/2021 von Stadt Seligenstadt

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Der Bundestag hat im Juni 2020 eine neue Pflegereform beschlossen, die im Juli in Kraft trat. Die städtische Seniorenberaterin Anke van den Bergh hat die wichtigsten Inhalte, die ab dem 01. Januar 2022 gültig sind, zusammengefasst.

Erhöhung der Pflegesachleistungen

In der häuslichen Pflege werden die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst um fünf Prozent angehoben,das heißt, dass ab dem Pflegegrad 2 folgende Erhöhungen zur Verfügung stehen:

Pflegegrad 2 von 689 Euro auf 724 Euro,

Pflegegrad 3 von 1.298 Euro auf 1.363 Euro,

Pflegegrad 4 von 1.612 Euro auf 1.693 Euro,

Pflegegrad 5 von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.

Unterstützung im Alltag - Entlastungsleistungen

Wie bisher können Sie bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Die Umwandlung von Pflegesachleistungen ist jetzt auch Antrag bei der Pflegekasse möglich.

Pflegehilfsmittel

Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer häuslichen Leistungserbringung konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung geben. Diese werden der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten übermittelt. Eine ärztliche Verordnung bedarf es dazu nicht mehr.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Die Leistung für die Kurzzeitpflege wird um 10% von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro erhöht. Falls Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind, kann dieser Betrag auf 3.386 Euro erhöht werden.

Die Verhinderungspflege bleibt bei 1.612 Euro, keine Änderung in 2022, so der Gesetzgeber.

Für die Verhinderungspflege können weiterhin 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genommen werden.

Somit beträgt weiterhin in 2022 das maximale Budget für die Verhinderungspflege in Kombination mit der Kurzzeitpflege 2.418 Euro.

Übergangspflege im Krankenhaus

Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist, für max. 10 Tage unmittelbar im Anschluss daran.

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten einen Leistungszuschlag auf den jeweils zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Dieser beträgt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei einem Heimaufenthalt von

• bis 12 Monate 5 %

• über 12 Monate 25%

• über 24 Monate 45 %

• über 36 Monate 70% (dauerhaft).

Der Zuschuss wird von der Pflegekasse direkt mit dem Pflegeheim abgerechnet. Die Eigenanteilsrechnung wird entsprechend reduziert.

„Mit der neuen Pflegereform hat die Bundesregierung einen notwendigen Schritt getan, um unter anderem Heimbewohner finanziell zu entlasten und pflegende Angehörige mehr zu unterstützen“, würdigt Bürgermeister Dr. Daniell Bastian das neue Gesetz.

 

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