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EHEC-Erreger 0104:H4 nicht erneut in Erlenbach nachgewiesen
von www.Familien-Blickpunkt.de am 24/06/2011 - 17:28 |
Themenfelder: Beruf und Familie, Leben und Gesellschaft
Wiesbaden. Nach dem Nachweis des EHEC-Erregers O104:H4 in einer Probe des Wassers aus dem Erlenbach vergangene Woche ist der Erreger in weiteren Proben nicht mehr nachgewiesen worden. Dies habe das Bundesinstitut für Risikobewertung heute dem Hessischen Umweltministerium mitgeteilt, so das Hessische Sozialministerium und das Hessische Umweltministerium in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Parallel dazu wurden von den Lebensmittelbehörden insgesamt 25 Lebensmittelproben, zehn Rinderdungproben sowie vier Futteraufwuchsproben genommen. Auch diese sind alle negativ auf O104:H4.
In dem Bach waren auch bei früheren Proben in den vergangenen Jahren hin und wieder Keime gefunden worden, unter anderem EHEC-Erreger. Bei einem Oberflächengewässer ist dies nicht ungewöhnlich. Gründe für Kontaminationen des Wassers mit dem Keim können vielfältig sein. Da die Probenahme in der Nähe einer Kläranlage erfolgte, ist nicht auszuschließen, dass dort der Eintrag erfolgte – generell vermindern Kläranlagen zwar die im Abwasser enthaltenen Keime, damit ist das gereinigte Abwasser aber nicht hygienisch unbelastet. Aufgrund von Einleitungen dieser behandelten Abwässer sowie unbehandelter Mischgewässer durch Regen ist in Fließgewässern stets von Keimbelastungen in unterschiedlichem Ausmaß auszugehen. Da sich in Fließgewässern die mikrobiologische Belastungssituation ständig verändert, lässt sich auch keine regelmäßige mikrobiologische Untersuchung mit dem Ziel der Anforderung einer hygienischen Unbedenklichkeit durchführen. „Deswegen gilt nach wie vor: In Hessen wird vom Baden in Fließgewässern abgeraten“, sagte eine Sprecherin. Dies habe auch bereits vor dem Fund des EHEC-Erregers im Erlenbach gegolten, betonte die Sprecherin.
Badeseen werden regelmäßig von den Gesundheitsbehörden, Schwimmbäder von den Betreibern auf die Einhaltung der mikrobiologischen und chemischen Grenzwerte überprüft. In beiden wird das Baden durch das Umweltbundesamt als unbedenklich eingestuft (siehe Informationen des Umweltbundesamtes unter http://www.umweltbundesamt.de/gesundheit/publikationen/faq_ehec.pdf). Prinzipiell gilt jedoch, dass an Durchfall erkrankte Personen nicht in öffentlichen Gewässern, sei es in Fließgewässern, Badeseen oder Schwimmbädern, baden sollten.
Der Keim O104:H4 wurde erstmals im Rahmen der EHEC-Ausbrüche seit Mai 2011 in Norddeutschland nachgewiesen. Er kann zu Magen-Darm-Infektionen mit teilweise sehr schwerer Verlaufsform, dem sogenannten hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS) führen, das zu blutigen Durchfällen und einer Beteiligung des Nervensystems und der Nieren mit sich führt. In Hessen haben sich 54 Personen (Stand 24. Juni) mit HUS infiziert, ein Mann ist daran verstorben.
Im Zusammenhang mit den EHEC-Infektionen der vergangenen Wochen rief das Hessische Sozialministerium in der Pressemitteilung erneut dazu auf, in besonderer Weise auf Hygiene zu achten. Menschen, die an EHEC erkrankt sind oder waren, scheiden den Erreger über den Darm aus. Dies kann auch noch der Fall sein, wenn der Durchfall abgeklungen ist. Auch vor Beginn der Krankheitszeichen ist im Falle von EHEC vermutlich die Ausscheidung von Keimen möglich. Außerdem gibt es Menschen, die sich an EHEC infiziert haben und keine oder nur leichte Krankheitszeichen zeigen.
Daher ist die Einhaltung der Basishygieneregeln wichtig, um sich selbst und andere zu schützen. Relevant ist vor allem die Händehygiene, also das gründliche Händewaschen nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen. Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich sollten diese Hygienemaßnahmen genauestens befolgt werden.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind für Personen notwendig, die im Lebensmittelbereich, im Gesundheitswesen bei der Versorgung gefährdeter Patienten oder in Gemeinschaftseinrichtungen (unter anderem Kindertagesstätten) tätig sind oder diese besuchen. Kranke, Genesende und deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Mitbewohner dürfen laut Infektionsschutzgesetz in den genannten Bereichen erst dann wieder arbeiten oder diese besuchen, wenn dies vom zuständigen Gesundheitsamt als unbedenklich eingestuft wurde. Dazu müssen Stuhlproben untersucht werden. Das genaue Vorgehen regelt das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Mehr zu EHEC und Badegewässern gibt es auf der Seite des Umweltbundesamtes unter http://www.umweltbundesamt.de/gesundheit/publikationen/faq_ehec.pdf. Weitere Infos zum Thema EHEC finden Sie außerdem beim Bundesamt für Risikobewertung unter www.bfr.bund.de, beim Robert-Koch-Institut unter www.rki.de sowie auf der Seite des Hessischen Sozialministeriums unter www.hsm.hessen.de.
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