Aktuelles aus Stadt und den Gemeinden im Kreis Offenbach

  • Hinzufügen zu Twitter
  • Hinzufügen zu Facebook


Fotogalerie

Ausgangsbeschränkung ab Samstag: Was ist erlaubt, was nicht?

Ausgangsbeschränkung ab Samstag: Was ist erlaubt, was nicht?

Veröffentlicht: 10/12/2020 von Stadt Offenbach

» Gemeinden im Blickpunkt
»» Offenbach am Main

Wie angekündigt tritt in Offenbach am kommenden Samstag, 12. Dezember, bis vorerst einschließlich 23. Dezember eine Ausgangsbeschränkung in Kraft. Um private Treffen weiter zu reduzieren, dürfen Offenbacherinnen und Offenbacher ab 21 Uhr grundsätzlich nicht mehr die eigene Wohnung verlassen. Auch Personen, die nicht in Offenbach leben, dürfen sich dann nicht mehr im öffentlichen Raum im Stadtgebiet aufhalten. Es ist sicherzustellen, dass die eigene Wohnung oder der Ort der Übernachtung rechtzeitig bis 21 Uhr erreicht wird. Der Durchgangsverkehr bleibt erlaubt, jedoch müssen Personen, die Offenbach zur Durchreise betreten, das Stadtgebiet auf dem schnellsten Weg wieder verlassen.

Offenbacher und Auswärtige dürfen sich nur noch aus triftigen Gründen nach 21 Uhr im öffentlichen Raum aufhalten oder bewegen. Zu den Ausnahmen zählen insbesondere die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, die Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen, die Versorgung von Tieren, Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention sowie der Besuch bei Ehepartnern und Lebenspartnern sowie bei Verwandten in gerader Linie (also Großeltern, Eltern, Kinder, Elternkinder, nicht aber: Geschwister, Tante und Onkel, Nichte und Neffe).

Die Allgemeinverfügung, die am Freitag, 11. Dezember, veröffentlicht wird, tritt am Samstag, 12. Dezember, um 0 Uhr in Kraft. Zu beachten ist damit, dass die Beschränkungen erstmals bereits in der Nacht von Freitag auf Samstag von 0 Uhr bis 5 Uhr gelten. Weiterhin ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr im öffentlichen Raum ganztägig bis einschließlich 23. Dezember untersagt.

Die Stadtpolizei wird gemeinsam mit Landespolizei und Bundespolizei Kontrollen durchführen. Im Falle einer Kontrolle sind die Gründe, die den Aufenthalt außerhalb der Wohnung erlauben, glaubhaft zu machen. Dringend empfohlen wird, Ausweisdokumente bei sich zu führen. Beschäftigte, die während der Ausgangsbeschränkungen zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause müssen, müssen einen Dienstausweis oder eine Arbeitgeberbescheinigung vorzeigen. Auch sonstige Nachweise, weshalb man die Wohnung verlassen musste, sind dringend zu empfehlen.

Wer gegen die Ausgangsbeschränkung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld von 200 Euro beim ersten Mal zahlen. Bei Wiederholungen wird das Bußgeld jeweils verdoppelt (beim zweiten Mal 400 Euro, beim dritten Mal 800 Euro usw.). Es gibt keine Verwarnungen. Sollte eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wird direkt kassiert.

Was bedeutet die Ausgangsbeschränkung?

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung besagt, dass man sich zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens nicht mehr draußen aufhalten darf, es sei denn, man hat einen triftigen Grund. Dies beinhaltet beispielsweise den Hund ausführen, zur Arbeit gehen oder wenn ein medizinischer Notfall eingetreten ist.

Wieso erlässt die Stadt die Ausgangsbeschränkung?

Viele Neuinfektionen treten bei Menschen auf, die sich im privaten Umfeld infiziert haben. Mit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung werden die Mobilität und zugleich die nicht dringend notwendigen Kontakte der Bevölkerung am späten Abend und in der Nacht eingeschränkt. Sie ist erforderlich, weil die Maßnahmen der Hessischen Landesregierung mittels des „Teil-Lockdowns“ in Offenbach nicht ausreichen, um die Virusausbreitung wirksam einzudämmen. Die Landesregierung hat deshalb für Regionen mit einer Inzidenz über 200 nächtliche Ausgangsbeschränkungen festgelegt, die im Hessischen Eskalationskonzept als Maßnahme zur Eindämmung des Virus aufgenommen wurde.

Welche Ausnahmen gibt es von der Ausgangsbeschränkung?

Zu den Ausnahmen zählen insbesondere die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, die Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen, die Versorgung von Tieren, Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention sowie der Besuch bei Ehepartnern und Lebenspartnern sowie bei Verwandten in gerader Linie (also Großeltern, Eltern, Kinder, Elternkinder, nicht aber: Geschwister, Tante und Onkel, Nichte und Neffe).

Darf ich noch meiner beruflichen Tätigkeit in der Nacht nachgehen?

Berufstätige dürfen sich auch während der Ausgangsbeschränkung auf direktem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause begeben. Dies gilt für alle beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten. Die Tätigkeit muss durch einen Dienstausweis oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Darf ich nach 21 Uhr noch Besuch empfangen?

Grundsätzlich nicht. Lediglich Verwandte in erster Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) dürfen sich gegenseitig auch in der Nacht besuchen.

Darf ich nach 21 Uhr Freunde oder Bekannte besuchen, die in einer Stadt ohne Ausgangsbeschränkung leben?

Nein. Sie dürfen nach 21 Uhr nur noch mit triftigen Gründen Ihre Wohnung verlassen. Wenn Sie zuvor bei Freunden oder Bekannten sind, müssen sie bis 21 Uhr zurück zuhause sein.

Darf ich nach 21 Uhr Verwandte besuchen, die in einer Stadt ohne Ausgangsbeschränkung leben?

Sie dürfen lediglich Verwandte in erster Linie besuchen (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder). Nicht erlaubt ist der Besuch von Geschwistern, Tante und Onkel oder Nichte und Neffe.

Was passiert, wenn ich meine Wohnung nicht rechtzeitig bis 21 Uhr erreiche?

In wenigen Ausnahmefällen ist es erlaubt, sich auch nach 21 Uhr im öffentlichen Raum aufzuhalten. In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich, dass jeder dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig um 21 Uhr zuhause zu sein. Ansonsten droht ein Bußgeld. Sofern man aus nicht selbst verschuldeten Gründen erst nach 21 Uhr seine Wohnung erreichen kann, muss man sich auf direktem Wege nach Hause begeben. Wer also zum Beispiel durch eine Zugverspätung oder einen Stau nicht rechtzeitig nach Hause kommt, muss nicht mit einer Strafe rechnen.

Was mache ich, wenn ich nach 21 Uhr aus dem Urlaub zurückkehre?

Prinzipiell müssen Sie Ihren Wohnort bis 21 Uhr erreichen. Sofern dies nicht möglich ist (zum Beispiel wegen der Ankunftszeit des Zuges oder des Flugzeuges), müssen Sie sich nach der Ankunft auf direktem Wege nach Hause begeben.

Darf ich nach 21 Uhr noch in den Supermarkt gehen?

Einkaufen ist kein triftiger Grund, der das Verlassen der Wohnung erlaubt. Einkäufe müssen deshalb so geplant werden, dass man bis 21 Uhr wieder zuhause ist.

Muss der Einzelhandel ab 21 Uhr schließen?

Das Verlassen der Wohnung nach 21 Uhr ist nur noch aus triftigem Grund möglich. Hierzu zählt einkaufen nicht. Ob ein Geschäft, das sonst länger geöffnet hat, nun bereits um 21 Uhr oder früher schließt, ist ihm freigestellt.

Darf ich nach 21 Uhr noch Essen abholen?

Für Gaststätten ist derzeit durch die Corona-Verordnung lediglich der Außer-Haus-Verkauf und der Abhol- und Lieferdienst zugelassen. Das Verlassen der Wohnung ist im Zeitraum der Ausgangsbeschränkung jedoch nicht erlaubt, um bestelltes Essen in einer Gaststätte abzuholen. Der Lieferdienst ist weiterhin zugelassen.

Darf ich nach 21 Uhr meinen Lebenspartner besuchen, der nicht mit mir in einem Haushalt lebt?

Ja, dies ist erlaubt, da es sich hierbei um einen triftigen Grund handelt. Grundsätzlich dürfen Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder auch nach 21 Uhr besucht werden. Selbstverständlich ist dann auch der Heimweg nach 21 Uhr gestattet, dieser muss aber auf direktem Wege erfolgen.

Darf ich nach 21 Uhr noch Verwandte besuchen, die nicht mit mir in einem Haushalt leben?

Gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Offenbach dürfen sich Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder auch nach 21 Uhr gegenseitig besuchen. Selbstverständlich ist dann auch der Heimweg nach 21 Uhr gestattet, dieser muss aber auf direktem Wege erfolgen.

Darf ich noch mit meinem Hund Gassi gehen?

Selbstverständlich. Die Versorgung von Tieren ist ein triftiger Grund, dies gilt auch für den Fall, dass ein Tierarzt aufgesucht werden muss. Es gibt keine zeitlichen oder örtlichen Begrenzungen. Wer ungünstig wohnt, darf mit seinem Tier auch zu einer Grünfläche fahren und es dort ausführen.

Wird die Ausgangsbeschränkung kontrolliert?

Ja, Landespolizei und Stadtpolizei werden Kontrollen durchführen. Hierbei unterstützt auch die Bundespolizei. Im Fall einer Kontrolle müssen die triftigen Gründe, weshalb man sich im öffentlichen Raum aufhält oder bewegt, glaubhaft dargelegt werden.

Was kostet ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung?

Ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Bußgeld beträgt beim ersten Verstoß 200 Euro und verdoppelt sich bei jeder Wiederholungstat. Beim zweiten Verstoß sind 400 Euro zu zahlen, beim dritten Verstoß 800 Euro usw.

 

www.familien-blickpunkt.de

facebook

Bewertungsberichte