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Ab Montag Alkoholverbot und Maskenpflicht auf bestimmten Plätzen

von www.Familien-Blickpunkt.de am 08/02/2021 - 15:03 |

Themenfelder: Beruf und Familie, Leben und Gesellschaft

Ab Montag Alkoholverbot und Maskenpflicht auf bestimmten Plätzen

Frau mit Maske im öffentlichen Raum.

Kreis Offenbach - Ab Montag, 8. Februar 2021, gilt auf bestimmten öffentlichen Plätzen im Kreisgebiet ein ganztägiges Alkoholverbot sowie für Fußgängerinnen und Fußgänger in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies hat der Krisenstab des Kreises Offenbach in Abstimmung mit den 13 Kommunen entschieden. Somit werden die Vorgaben der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) konkretisiert. Das verfügte Alkoholkonsumverbot auf den ausgewiesenen Plätzen dient der Reduzierung sozialer Kontakte im öffentlichen Raum und somit der Vermeidung potenzieller Infektionsketten. Grundsätzlich ist bei zunehmender Alkoholisierung mit einer abnehmenden Bereitschaft, die vorgegebenen Schutzmaßnahmen, beispielsweise Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder Einhalten des Mindestabstandes, einzuhalten, zu rechnen. Darüber hinaus hat der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Plätzen und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen meist eine gesellige Komponente, die es aufgrund des akuten Infektionsgeschehens zu unterbinden gilt. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis einschließlich Sonntag, 21. Februar 2021.

Alkoholverbot

Der Konsum von Alkohol ist an allen Tagen der Woche ganztägig auf verschiedenen Plätzen, Orten und Anlagen verboten.

Maskenpflicht

Auf diversen Verkehrswegen, Plätzen und Flächen gilt für Fußgängerinnen und Fußgänger in der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Als Mund-Nasen-Bedeckung an diesen Orten reicht eine vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung aus. Diese darf kurzzeitig zum Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken, an Orten, an denen zusätzlich ein Alkoholverbot ausgesprochen wurde, dürfen nur nicht alkoholische Getränke konsumiert werden, oder zum Konsum von Tabakwaren an Ort und Stelle abgesetzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass ununterbrochen ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder zu diesen eine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist. Die Plätze, an denen eine über die Landesverordnung hinaus gehende Maskenpflicht für Fußgänger definiert wurde, sind auf einer interaktiven Karte abzurufen.

 

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