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Die ambulante Pflege - Rechte bei der Versorgung von Angehörigen

von www.Familien-Blickpunkt.de am 27/03/2018 - 11:50 |

Themenfelder: Beruf und Familie, Leben und Gesellschaft

Die ambulante Pflege - Rechte bei der Versorgung von Angehörigen

(Isabel Frankenberg) Viele Menschen sind aufgrund fortgeschrittenen Alters oder körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, ihren Alltag selbstständig zu bestreiten. Dennoch besteht häufig der Wunsch, in einem gewohnten Umfeld weiterleben zu können. Hierbei kommt die ambulante Pflege ins Spiel, welche nur durch den Einsatz von Angehörigen und den Leistungen der Pflegekasse möglich ist. Der folgende Text klärt auf.

Unter der ambulanten Pflege versteht man die Versorgung von pflegebedürftigen Personen in ihrer bekannten und häuslichen Umgebung. Meist erfolgt diese durch Angehörige oder Bekannte. Es ist jedoch auch möglich, die Hilfe von professionellen Pflegediensten bzw. Pflegekräften in Anspruch zu nehmen. Die ambulante Pflege stellt das gegensätzliche Modell zur stationären Pflege dar, bei der die Betroffenen dauerhaft in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim untergebracht und versorgt werden. Die Pflege in Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngruppen zählt ebenso zur ambulanten Pflege, wie die in den eigenen vier Wänden.

Das Statistische Bundesamt gab in Jahr 2017 eine Veröffentlichung heraus, welche aufzeigte, dass im Dezember 2015 knapp 2,86 Millionen Menschen pflegebedürftig waren. Mehr als 2 Millionen von ihnen wurden Ambulant versorgt, davon 48,4% durch ihre Angehörigen.

Die Art der Pflege hängt immer von den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen ab. Daher gibt es unterschiedliche Formen der ambulanten Pflege. So erhalten Menschen, bei denen vor allem eine dauerhafte Beaufsichtigung anstatt einer reinen Pflege notwendig ist, diese im Zuge der Tagespflege zu Hause. Der Begriff „ambulante Pflege“ fällt besonders häufig in Zusammenhang mit alten pflegebedürftigen Menschen. Doch weder die Bezeichnung noch die Anerkennung eines Pflegegrades sind an ein bestimmtes Alter gekoppelt.

Eine weitere Form stellt die Intensivpflege von Zuhause dar. Diese beinhaltet meist die Pflege von schwerst pflegebedürftigen Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen, so z.B. Wachkomapatienten oder Querschnittsgelähmten.

Die häusliche Pflege findet, wie schon erwähnt, häufig durch Angehörige statt und fällt daher unter den Begriff der „Laienpflege“. Meist erfolgt diese aus einem Pflichtbewusstsein heraus oder aufgrund von Nächstenliebe. Demnach dient sich nicht dem Erwerbszweck.

Dennoch haben Pflegebedürftige, welche weiterhin zu Hause leben gemäß Pflegerecht die Möglichkeit, einen professionellen Pflegedienst zu beauftragen. Dieser kann im vollen Umfang oder zusätzlich zur Pflege durch Angehörige oder Bekannte in Anspruch genommen werden. Hierbei fallen allerdings Kosten an. Liegt laut Gesetz eine Pflegebedürftigkeit vor, besteht nach der Anerkennung eines Pflegegrades die Möglichkeit, für die Finanzierung des Pflegedienstes Unterstützung zu erhalten. Um diese zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag auf Pflegesachleistungen bei der Pflegekasse zu stellen.

Die ambulante Pflege von Familienmitgliedern bringt demnach nicht nur eine seelische und körperliche, sondern auch eine finanzielle Belastung mit sich. Daher können sowohl die Patienten als auch die betreuenden Angehörigen staatliche Hilfen in Anspruch nehmen. Einen Rechtsanspruch auf Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit erhält jeder Versicherte, der Beiträge für die Pflegeversicherung zahlt. Zunächst muss jedoch ein Antrag auf die Anerkennung des Pflegegrades gestellt werden. Ist dies erledigt, können etwaige Ansprüche an die Pflegeversicherung geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus beidem.

Wie hoch die anfallenden Kosten bei der ambulanten Pflege ausfallen, kann jedoch nicht pauschal gesagt werden. Dies ist vom Einzelfall und je nach Bedürfnissen der Pflegebedürftigen unterschiedlich. Zudem variieren die Kosten auch je nach Bundesland.

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