Magazin



Silvester-Feuerwerk sicher verwenden

von www.Familien-Blickpunkt.de am 29/12/2014 - 10:54 |

Themenfelder: Beruf und Familie, Leben und Gesellschaft

Silvester-Feuerwerk sicher verwenden

Nur zugelassene Knallkörper kaufen – Hessische Arbeitsschutzverwaltung kontrolliert Verkaufsstellen“

Wiesbaden (hsm) - „Sie sind der Höhepunkt der Silvesternacht: bunte Raketen, laute Böller und Silvesterknaller“, so Staatsminister Grüttner. „Doch sollte man die Gefahren eines Feuerwerks nicht unterschätzen und vorsichtig mit den Feuerwerksartikeln umgehen“, appelliert der Staatsminister. Abgesehen von vielen Sachschäden kommt es in der Silvesternacht leider immer wieder zu Verletzungen von Personen, häufig auch mit bleibenden Gesundheitsschäden.

Die meisten Unfälle und Schäden entstünden hauptsächlich durch Unwissenheit, Unachtsamkeit, Übermut und Leichtsinn, was durch Alkoholkonsum noch verstärkt werde. „Diese Unfälle und Verletzungen müssen nicht sein. Beim Feuerwerk kommt es zu keinen Schäden, wenn man sich vorschriftsmäßig beim Abbrennen der Feuerwerkskörper verhält“, appelliert der Hessische Minister für Soziales und Integration Stefan Grüttner an alle Menschen, die bei der Begrüßung des neuen Jahres nicht auf Feuerwerk verzichten wollen.

Die Endverbraucher (Mindestalter 18 Jahre) können in diesem Jahr Feuerwerkskörper in der Zeit vom 29.12. bis 31.12.2014 erwerben. In dieser Zeit werde – wie in jedem Jahr- die hessische Arbeitsschutzverwaltung verstärkt den Verkauf im Einzelhandel überwachen und stichprobenartige Kontrollen durchführen. Mit ihren Überprüfungen sorge die Arbeitsschutzbehörden dafür, dass die Bestimmungen für den Verkauf und die Aufbewahrung von Feuerwerksartikeln eingehalten werden. In der vergangenen Silvestersaison seien in Hessen etwa 600 Verkaufsstellen kontrolliert worden.

Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung PII) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren gezündet bzw. an diese abgegeben werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 können ganzjährig erworben und dürfen von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.

„Der Schutz der Verbraucher genießt die oberste Priorität. Aus diesem Grund überprüft die hessische Arbeitsschutzverwaltung schwerpunktmäßig, dass nur zugelassene und mit einem Prüfzeichen versehene pyrotechnische Gegenstände im Handel erhältlich sind“, erklärt Staatsminister Grüttner. „Es ist aber auch wichtig“, so der Minister, „beim Kaufen als Verbraucher auf die Kennzeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu achten. Fehlt das BAM- Zulassungszeichen (zum Beispiel: BAM - P II – 1912) oder das CE-Zeichen mit einer Registriernummer (z. B. 0589-F2-xxxx), handelt es sich um nicht zugelassene Feuerwerksartikel, deren Gefährdungspotenzial nicht eingeschätzt werden kann.“ Bei Unklarheit kann man die aufgedruckte Nummer auf www.bam.de überprüfen. Dort sind sämtliche in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel aufgeführt.

Das Abbrennen von illegalen Feuerwerkskörpern ist nicht nur gefährlich, sondern stellt auch eine Straftat nach § 40 Sprengstoffgesetz dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder mit einer Geldstrafe) geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belangt werden.

Aber auch wenn die Gegenstände die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung hätten, bedeute dies nicht, dass sie ungefährlich seien, sondern nur, dass sie bei ordnungsgemäßer Verwendung handhabungssicher seien. Es sei unbedingt die Gebrauchsanleitung zu beachten. Vorsicht sei auch bei illegal erworbenem Feuerwerk geboten, so Grüttner. „Der Kauf und das Verwenden sind nicht nur verboten, sondern derartige Gegenstände sind zudem erheblich unsicherer im Vergleich zu zugelassenem Feuerwerk.“

Die Behörde könne nur stichpunktartig Kontrollen durchführen. Aus diesem Grund kommt dem Verbraucher hier eine besondere Verantwortung zu. Welche Vorschriften die Einzelhändler im Einzelnen einhalten müssen, sind in dem jährlich vom Hessischen Sozialministerium herausgegebenen Informationsfaltblatt zusammengefasst. Dieses kann unter: http://www.sozialnetz.de/ca/b/cso/ abgerufen werden.

Weitere wichtige Hinweise sind:

• Pyrotechnik darf nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden.

• Vor dem Abbrennen soll immer erst die Gebrauchsanweisung genau durchgelesen werden.

• Beim Abbrennen sollte immer der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten werden. Teilweise gibt es inzwischen Feuerwerkskörper bei denen ein Sicherheitsabstand von bis zu 20 m erforderlich ist. Dabei muss beachtet werden, dass Feuerwerkskörper mit einem derartig hohen Sicherheitsabstand nicht für jeden Abbrennort geeignet sind!

• Niemals Böller, Knaller, Kanonenschläge, Vulkane, Fontänen, Römische Lichter u. ä. in der Hand zünden oder unkontrolliert von sich werfen. Feuerwerkskörper bitte auch nicht in die Hosentasche stecken.

• Raketen dürfen nie auf Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge gerichtet werden.

• Verantwortungsbewusste Eltern und Erwachsene geben Feuerwerksartikel der Kategorie 2 (alte Bezeichnung: Klasse II) nicht an Kinder und Jugendliche weiter. Bei Feuerwerksartikel der Kategorie 1 (alte Bezeichnung: Klasse I) legt die aktuelle Rechtslage als Altersgrenze 12 Jahre fest.

• Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst.

• Blindgänger keinesfalls erneut anzünden, sondern mit Wasser überschütten und entsorgen.

• Kein „Böllern“ unter Alkoholeinfluss.

• Haustiere sollten zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht am besten in der Wohnung oder im Haus bleiben.

www.familien-blickpunkt.de



Kommentare


Hinterlassen Sie Ihren Kommentar

*Name:
*E-Mail:
Website:
*Kommentar:
  Bitte geben Sie den Text, den Sie links im Bild sehen, in das Textfeld ein. Hierdurch werden automatische Kontaktanfragen verhindert.
Bild mit dem Bestätigungscode kann nicht angezeigt werden