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Übermittagsbetreuung unterliegt dem Sozialgesetzbuch

von www.Familien-Blickpunkt.de am 28/07/2013 - 15:10 |

Themenfelder: Beruf und Familie, Leben und Gesellschaft

Übermittagsbetreuung unterliegt dem Sozialgesetzbuch

Kreis Offenbach - Die Voraussetzungen für die Betreuung an der Kita Lessingstraße in Rödermark haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Ursprünglich hatte die Einrichtung eine Betriebserlaubnis als Kindergarten ohne Mittagsversorgung, das heißt, sie hatte am Vormittag geöffnet, über die Mittagszeit geschlossen und dann erst wieder am Nachmittag offen. In einer ersten Anpassung der Betriebserlaubnis wurde ein Kindergarten mit Hort ohne Mittagessen genehmigt. Die Hortgruppe wurde über die Mittagszeit durch den Förderverein unterstützt.

Das Landesjugendamt erteilte im April 1999 erstmalig die Erlaubnis, dass für 15 Kindergartenkinder ein Mittagessen angeboten werden darf. In dieser Zeit war - entsprechend der Vorgaben - eine pädagogische Fachkraft über die Mittagszeit vorgesehen.

2007 wurde die Hortgruppe geschlossen. Die Schulkinder zogen mit ihren Erzieherinnen an die Grundschule, um dort betreut zu werden. In der Kita wurde eine Krippe-Gruppe eingerichtet. Die Betriebserlaubnis genehmigte nunmehr eine Krippe und Kindergarten mit Mittagsversorgung. Eine Begrenzung der Essensplätze ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr festgeschrieben, eine Begleitung durch pädagogische Fachkräfte bleibt weiterhin erforderlich.

Im Sommer vergangenen Jahres hat die Stadt Rödermark als Träger der Kita mitgeteilt, dass die Nachfrage für die Mittagessensbetreuung steigt. Gleichzeitig fragte sie an, ob es rechtens sei, dass die Betreuung in der Mittagessenszeit vom Förderverein geleistet werde.

Bei einer Übermittagsbetreuung unterliegt der Betrieb einer Kita zwingend sowohl den Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 48 Sozialgesetzbuch VIII als auch der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, die das Land Hessen 2008 formuliert hat. Konkret heißt das, dass während der gesamten Öffnungszeit das Fachkraftgebot einzuhalten ist. Auch während der einstündigen Betreuungszeit über die Mittagszeit ist dies vor Ort zu beachten. Darum ist eine Weiterführung der Mittagsbetreuung nur unter den gesetzlich gerahmten Konditionen möglich. Dabei liegt dem Kreis nichts daran, das Engagement des Fördervereins in irgendeiner Weise zu diskreditieren. Allerdings müssen die Regeln auch in dieser Kita eingehalten werden.

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